Lizenz- und Bildrechte

5. April 2023

Geschrieben von: Indra Zahner

Lizenz- und Bildrechte

Du möchtest Bilder für deine Website verwenden, oder Bilder vom Firmen-Event auf Facebook posten, bist aber unsicher, was du darfst? Das kenne ich gut aus meiner eigenen Erfahrung und den Fragen meiner Kunden. Ich war mir auch lange nicht so ganz sicher, weil mehrere Rechte beachtet werden müssen und nun mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch einmal eine Unsicherheit aufkam.

Zum Glück gibt es Rechtsanwalt Sören Siebert von eRecht24, der in seinem Premium-Bereich darüber aufklärt und einige Checklisten herausgibt. Selbst bin ich ja keine Rechtsanwältin, aber ich schreibe dir hier die wichtigsten Regelungen übersichtlich zusammen. Lass uns kurz die verwendeten Begriffe klären.

  • Das Urheberrecht

Jeder der ein Werk, wie Bilder, Fotos, Filme, Kunstwerke, Musik und Texte erschafft, besitzt das Urheberrecht an seinen Werken. Bei Texten muss die Schaffenshöhe gegeben sein, also nicht jeder Werbetext ist geschützt, sondern Literatur. Das Urheberrecht gilt noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist in Deutschland nicht übertrag- oder veräußerbar.

  • Das Leistungsschutzrecht

Besitzen zum Beispiel Musiker, die ein Musikstück einspielen. Zwar kann das Urheberrecht des Komponisten erloschen sein, aber die Musiker, die das Stück neu aufnehmen, haben 50 Jahre lang den Schutz der erbrachten Leistung (z.B. spielen die Berliner Symphoniker Mozarts Zauberflöte neu ein). Dieses Recht wird in Deutschland für viele Künstler von der GEMA wahrgenommen.

  • Die Nutzungsrechte

können nur vom Urheber (= Schöpfer eines Werks) übertragen werden. Ein Autor kann z.B. die Filmrechte an seinem Roman übertragen oder ein Softwareentwickler die Nutzung seines Programms verkaufen.

  • Das Persönlichkeitsrecht

Jeder Mensch hat das Recht an seinem Bild. Das bedeutet, man darf Personen nur mit deren Zustimmung aufnehmen. Nicht jeder möchte im Internet auf einem Foto auftauchen. Frage die abgebildeten Personen um Erlaubnis, bevor du Fotos oder Filme von ihnen online stellst. Nicht nur aus Höflichkeit, sondern weil du rechtlich dazu verpflichtet bist.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt ein paar Ausnahmen bzw. Einschränkungen, bei denen es etwas einfacher ist:

Personen der Zeitgeschichte

Ausgenommen sind öffentliche Personen, die hinnehmen müssen, dass im Zusammenhang mit ihrer Arbeit und ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit berichtet wird. Aber natürlich haben Promis auch ein Recht auf Privatsphäre, so dass diese geschützt ist (also nicht über den Gartenzaum fotografieren). Und du darfst dein Bild von Heidi Klum nicht für werbliche Zwecke nutzen.

Modelle

Zweite Ausnahme: Die Person die abgebildet ist wurde dafür bezahlt, ist also ein Modell. Das ist bei fast allen kommerziell verfügbaren „Stockphotos“ der Fall.

Beiwerk

Und als letzte Ausnahme: Die Personen sind nur „Beiwerk“ oder nicht individuell zu erkennen. Du nimmst auf dem New Yorker Time Square aus größerer Entfernung ein Bild mit 100 Touristen auf. Achte hier jedoch auf die momentane Einschränkung:

Die Panoramafreiheit

Auch Gebäude dürfen fotografiert werden. Und zwar nicht nur der Eifelturm, sondern jedes Gebäude, wenn dies von öffentlichen Wegen aus geschieht (ohne Benutzung von Hilfsmitteln wie Leitern, …). Ob Google-Street-view ok ist bleibt diskutiert, die Verwendung von Drohnen ist es definitiv nicht.

Also auch keine Innenaufnahmen von Museen, öffentlichen Gebäuden und von privat Grundstücken ohne Genehmigung.

 

Bilder ohne Einwilligung

Sobald du deine Bilder gewerblich nutzen willst, brauchst du also von jeder Person die Einwilligung, sie fotografieren oder filmen zu dürfen. Eine Ausnahme gab es bisher bei Großveranstaltungen, bei denen die s.g. Panoramafreiheit herrschte, wenn die abgebildeten Personen als Gruppe im Gesamtzusammenhang gezeigt wurden.

Außerdem war es ok, wenn die abgebildeten Personen „Beiwerk“ waren. Wenn du also den Kölner Dom fotografiert hast und ein paar fremde Menschen davor standen, brauchtest du keine Einwilligung.

Eine weitere seltene Ausnahme ist die konkludente Einwilligung. Das bezeichnet die nonverbale Zustimmung, die durch handeln der fotografierten oder gefilmten Person erfolgt. Wenn zum Beispiel ein Kamerateam eine Demonstration filmt und sich ein Teilnehmer aktiv auf dieses zubewegt, gibt er durch diese Handlung sein Einverständnis.

Hier herrscht in beiden Fällen leider momentan keine Rechtssicherheit, da noch nicht klar ist, ob die Vorschriften der DSGVO die Anwendung des Kunsturhebergesetzes schlägt. Also steht das Persönlichkeitsrecht VOR jeder Aufnahme über dem Informationsrecht. Hier herrscht im Rahmen des Presserechts noch mehr Freiheit, wenn der Fotograf  von der Redaktion vorher beauftragt wurde. Leider hat jedes Bundesland hier andere gesetzliche Rahmen. Informiere dich genau, wenn du so arbeitest. Momentan warten alle noch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte.

Wenn du detailliert weiterlesen willst, gibt es hier und hier empfehlenswerte Quellen.

 

Du machst die Bilder nicht selbst

Wenn du die Bilder/Filme selbst machst, brauchst du dich um Nutzungsrechte nicht zu kümmern, weil du sie als Urheber ja hast. Was, wenn du die Aufnahmen machen lässt, also jemanden beauftragst?

Bilder macht ein Fotograf

Bei der Verwendung und Veröffentlichung von Bildern – erstmal egal wo – gilt zu beachten, dass der Fotograf das Urheberrecht besitzt. Dieses ist in Deutschland nicht übertragbar, daher kann eine Fotografin dir Nutzungsrechte übertragen, damit du die Bilder verwenden darfst. Beauftragst du also jemanden, für dein Unternehmen Bilder zu machen, stell sicher, dass ihr die Nutzungsrechte vertraglich regelt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn du die Fotos & Filme in sozialen Netzwerken teilen willst.

Bilder macht ein Mitarbeiter

Wenn du eine Mitarbeiterin beauftragst, dann sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass du die in der Arbeitszeit gemachten Fotos für Unternehmenszwecke nutzen darfst. Das ist dann sozusagen Teil des Arbeitsauftrages.

Nutzungsrecht von beauftragten Aufnahmen

Insbesondere wenn die Bilder nicht nur auf deiner Website, in deinem Prospekt und für die örtliche Presse verwendet werden sollen, muss die Nutzung für soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, usw. explizit vereinbart sein. Warum? Weil du mit bei jedem Bild, was du auf Facebook hochlädst, die Nutzungsrechte an Facebook überträgst. Auch MUSS immer der Urheber (= Fotograf) genannt sein, wenn du seine Bilder postest.

Urhebernennung auf der Website

Egal von wem du Bilder auf deiner Website veröffentlichst, muss der Urheber am Bild direkt genannt sein. Auch wenn du freie Bilder aus Datenbanken nutzt, muss der Fotograf genannt sein. Eine allgemeine Auflistung im Impressum ist nicht ausreichend.

 

Bilder auf Facebook & Co.

Lädst du ein Bild auf ein soziales Netzwerk hoch, überträgst du dem Netzwerk die Nutzungsrechte. Daher solltest du auch sicher sein, sie zu besitzen. Warum überträgt man so viele Rechte? Weil Facebook & Co. nicht dafür haften können, was alles mit den Aufnahmen gemacht werden kann. Theoretisch kann jeder eine Kopie davon lokal speichern und vervielfältigen.

Vorschaubilder bei Google

Anders ist das übrigens bei öffentlichen Fotos oder Infos von dir, die plötzlich in der Suchmaschine auftauchen. Schließlich haben Facebook, Instagram und auch WhatsApp eigene AGBs, die im Grunde alle dasselbe sagen: „Du selbst bleibst zwar Urheber der Daten, ABER du räumst mit dem Hochladen auch der jeweiligen Plattform Rechte ein. Wenn du also einen Schnappschuss im Urlaub machst und ihn öffentlich postest, kann dieser im Netzwerk vervielfältigt werden oder in Suchanfragen auftauchen. Solange es nicht werblich genutzt wird. Prüfe also, ob deine Bilder „öffentlich“ oder nur für „Freunde“ sichtbar sind, damit es dir nicht so ergeht, wie in folgendem Fall:

Eine junge Steyrerin postet 2011 ein Selfie auf Facebook. Jahre später findet sie das Foto jetzt auf einem Pullover wieder. Ohne ihr Wissen sind 10.000 solcher Pullis produziert worden – hier kannst du den Fall nachlesen. Sie hat gute Chancen auf eine Abfindung.

Vorschaubilder beim Teilen in sozialen Netzwerken

Das Teilen ist der Turbo der sozialen Netzwerke. Doch auch hier lauern Fallstricke. Innerhalb eines Netzwerkes ist, das ja erwünscht und durch die Nutzungsbedingungen geregelt. Aber wenn dir ein Artikel einer Zeitung oder ein Blogbeitrag gefällt und den Link teilen posten willst, zieht Facebook automatisch ein Vorschaubild von der externen Website in den Beitrag. Diese Vorschaubilder unterliegen auch dem Urheber- und Nutzungsrecht. Was kannst du tun?

  • Den Seitenbetreiber um Erlaubnis fragen
  • Das Vorschaubild im Posting löschen
  • Teilen und bei Beschwerde löschen

Das sind unternehmerische Entscheidungen, die du da prüfen musst. Mein Tipp: Wenn auf der Seite, die du empfehlen willst, Teilen- und Share-Buttons drauf sind, kannst du davon ausgehen, dass der Seitenbetreiber ein Interesse daran hat, dass die Inhalte geteilt werden. Du kannst auch noch bei Rechtsanwalt Dr. Schenke nachlesen.

Auch Profilbilder sind Bilder

Profilbilder bei Facebook & Co. bilden übrigens keine Ausnahme – auch hier gilt das Urheberrecht. Es ist daher alles andere als empfehlenswert, geschützte Fotos von Stars oder Comicfiguren zu nutzen. Verwendest Du eine App, um dein Profilbild mit einem Rahmen, Logo oder Overlay zu verändern, stell sicher, dass die Anwendung das Nutzungsrecht dazu erworben hat.

Bilder von Bilddatenbanken verwenden

Jetzt meinst du vielleicht, Bilddatenbanken wie www.pixabay.com, www.Freeimages.com, www.rgbstock.com, www.pixelio.de oder www.piqs.de. wären die Lösung? Meistens ist die Nutzung nur für nicht-kommerzielle Zwecke kostenlos. Auch hier müssen nach deutschen Recht Quelle und Urheber genannt werden – und zwar immer. Auch wenn das in der Praxis selten gemacht wird. Wer also erstmal 5 Motive runterlädt, um dann eins auszuwählen, sollte sich die Namen der Fotografen aufschreiben und anschließen angeben (Quelle: www.pixabay.com © Fotofriend) 😉

Und selbst, wenn man es laut der Bedingungen nicht unbedingt muss: Es schadet generell nicht, beim Fotografen noch mal kurz nachzufragen und dessen Antwort vor der Veröffentlichung des Bildes auch abzuwarten. Und das ist vor allem auch nett.

Wenn du also Bilddatenbanken benutzt, achte sorgfältig drauf, für welche Nutzung die Lizenz dabei ist.

Welche Lizenzarten gibt es?

Creative Commons ist eine Organisation, die alternative Lizenz-Modelle anbietet, die von Künstlern für ihre Werke genutzt werden können. Dabei gibt es solche Lizenzen nicht nur für Musik, sondern ebenso für Bilder, Videos, Software oder auch Texte. Der Urheber selbst legt fest, was andere mit dem Werk machen dürfen – und Nutzer können das relativ schnell erkennen, weil es ganz einfach dran steht. Genauer wird das in einem Comic erklärt.

Creative Commons-Bilder nutzen

Mit dieser Lizenz veröffentlichte Bilder dürfen kostenlos genutzt werden. Allerdings musst du den Urheber nennen und zur Lizenz verlinken. Hälst du dich nicht daran, begehst du einen Urheberrechtsverstoß.

Hierbei musst du besonders auf die Art der Creativ Common Lizenz achten.

Achte also darauf, was genau du darfst. Darfst du die Bilder verändern? Für kommerzielle Zwecke nutzen? Was genau musst du kennzeichnen? Die verschiedenen Lizenzarten kannst du hier nachlesen.

Nutzung von Bildern bei Canva

… im Übrigen sind die Grafiken, Fotos und Illustrationen bei www.canva.com nicht mit einem Urheber gekennzeichnet. Und nur, weil du den Urheber nicht erkennen kannst, bist du nicht frei davon, ihn zu nennen. Ich würde Canva auf jeden Fall im Impressum erwähnen. Schau Dir hierzu die Nutzungs– und Lizenzbedingungen an.

Unkonventioneller Ansatz: Personen „herausschneiden“

Du hast keine Lust, von allen abgebildeten Personen die (schriftliche) Erlaubnis einzuholen? Oder es war schlichtweg nicht möglich? Dann entferne Person(en) einfach aus dem Bild. Entsprechende Programme gibt es inzwischen kostenfrei für PCs, MACs und sämtliche Mobilgeräte.

Bearbeiten von Bildern

Auch bei dem Bearbeiten von Bildern gibt es bestimmte Regelungen. So dürfen beispielsweise ohne das Einverständnis der abgebildeten Person keine Veränderungen an dem Bild gemacht werden. Das beinhaltet nicht nur das Verändern des äußeren Erscheinungsbild, sondern auch schon das Anpassen von Farben. Gerade bei Mitarbeiterfotos kann es sein, dass im Nachhinein die Farben angepasst werden, damit alles einheitlich aussieht.

Jeder Mensch darf selbst entscheiden, wie er abgebildet werden möchte.

Auch hier gilt: Wenn du die Bilder bearbeiten möchtest, mach es schriftlich!

Bilder und die DSGVO

Wir haben ja schon geklärt, dass jeder Mensch das Recht an seinem eigenen Bild hat. Mit der DSGVO treten jetzt noch engere Vorschriften in Kraft als das nationale BundesDatenSchutzGesetz (BDSG) und das KunstUrheberGesetz (KUG). Wie die DSGVO ausgelegt wird, haben die Gerichte noch nicht entschieden. Da eine Aufnahme eines Menschen zu machen bereits eine Speicherung personenbezogener Daten darstellt, muss vor jeder Aufnahme ein Einverständnis vorliegen. Außerdem hat die aufgenommene Person ein Recht auf den Entzug der Einwilligung.

Weiterführendes hat PSW-Consulting zum Nachlesen in Bezug auf die DSGVO.

Was solltest Du im Impressum aufnehmen?

Du sollest den Fotografen und ggf. die Quelle immer direkt am Bild kennzeichnen, z.B. in der Bildunterschrift. Darüber hinaus kannst du eine Auflistung im Impressum ergänzen. Nichtsdestotrotz kann es dir passieren, dass du etwas übersiehst. Dann ist hier ein gut formulierter Beispieltext, von dem du dich inspirieren lassen kannst:

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Mach es schriftlich!

Uffs und das alles, obwohl ich in den Recht-Vorlesungen nie eine Leuchte war. Aber was sagte mein Prof immer: „Recht ist die Summe schlechter Erfahrungen“.

Solange Eure Kunden und Mitarbeiter euch mögen, mag alles „einvernehmlich“ funktionieren. Wenn dann der Tag des Ärgers kommt, dann hast du nichts in der Hand. Deshalb mach dir einen kleinen Vordruck, auf dem du dir bestätigen lässt, dass du das Bild verwenden darfst. Angaben sollten dabei sein:

Die am (Datum/Uhrzeit) durch (Fotografin/Mitarbeiterin) gemachten Aufnahmen von (Name der abgebildeten Person) dürfen für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, der Website des Unternehmens, für Pressearbeit und Werbezwecke verwendet werden (Datum/Unterschrift)

Für meine Kunden habe ich Checklisten und Vorlagen, damit alle auf Nummer sicher gehen können.

 

Dieser Artikel beinhaltet nur allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung. Ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und die Quellen geprüft. Den größten Teil meiner Recherche beziehe ich aus den Webinaren und Unterlagen aus dem e-Recht.24-Premium-Bereich, den ich dir sehr empfehlen kann. Wenn du dir nicht sicher bist, wende dich bitte an einen Rechtsexperten.

Wie machst du das mit den Bildern? Hast du schon eine Abmahnung erhalten und sogar bezahlen müssen? Teile deine Erfahrungen in den Kommentaren mit uns.

Alle meine Blogartikel findest du in meiner Blogübersicht.

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Indra Zahner

Der Autor

Indra Zahner ist studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) mit dem Schwerpunkt Marketing & Tourismus. Bis 2014 war sie als Leiterin für Unternehmenskommunikation bei einem großen Versicherungsvermittler verantwortlich für die PR, das Reputationsmanagement sowie die Kunden- und Mitarbeiterkommunikation. 2015 machte sie sich in ihrer Harzer Heimat als Marketing-Beraterin selbstständig und begleitete mehr als 100 Unternehmen aus allen Branchen in die Social Media Welt. Seit 2018 wird ihre Beratung durch das Programm „Förderung des unternehmerischen Know How“ der BAFA und seit 2021 durch das Förderprogramm „Niedersachsen Digital aufgeLaden“ der NBank unterstützt.

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