UWG – das Gesetz, das vor unfairen Wettbewerbspraktiken schützt

von Indra Zahner

Inhaltsverzeichnis

Das UWG – kurz für Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – schützt Verbraucher, Unternehmen und Mitbewerber vor irreführenden Werbung, unfairen Geschäftspraktiken und unzulässigen Marketingmethoden.

Was regelt das UWG?

Das UWG ist das wichtigste Wettbewerbsgesetz in Deutschland. Es verbietet unter anderem: irreführende Werbung (z. B. falsche Preisangaben oder nicht belegbare Superlative wie „bestest Produkt Deutschlands“), unzumutbare Belästigung (z. B. unerwünschte Werbe-E-Mails ohne Einwilligung), und Praktiken, die Marktverhaltensregeln verletzen. Verstöße gegen das UWG können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen – oft durch Mitbewerber oder spezialisierte Abmahnverbände.

Was hat das mit Social Media zu tun?

Mehr als die meisten denken. Wer auf Social Media wirbt, muss bestimmte Regeln einhalten: Werbung muss als Werbung erkennbar sein (Kennzeichnungspflicht), Superlative müssen belegbar sein, Preisangaben müssen vollständig sein, und KI-generierte Inhalte könnten unter bestimmten Umständen als irreführend eingestuft werden. Das UWG ist einer der häufigsten rechtlichen Gründe für Abmahnungen im Social-Media-Bereich – und es reicht oft schon ein einzelner Mitbewerber, der aufmerksam wird.

Typische UWG-Fallen in Social Media

Das betrifft in der Praxis vor allem vier Bereiche:

  • Mitarbeiter posten über den Arbeitgeber – Wenn Beschäftigte öffentlich positiv über ihr Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen berichten, muss die berufliche Verbindung kenntlich sein. Wer das weglässt, betreibt verdeckte Werbung.
  • Bewertungen gegen Vorteile – Wer Kunden für Bewertungen auf Google, Trustpilot oder ähnlichen Plattformen Rabatte, Geschenke oder andere Gegenleistungen anbietet, verstößt gegen das UWG. Bewertungen müssen unabhängig und ohne Anreiz entstehen.
  • Kooperationen ohne Kennzeichnung – Wer für Produkte oder Dienstleistungen Dritter wirbt – bezahlt oder nicht – muss das kenntlich machen. Fehlt die Kennzeichnung, gilt es als Schleichwerbung.
  • Nicht belegbare Superlative – Aussagen wie „Deutschlands freundlichster Service“ oder „Die Nr. 1 in der Region“ sind nur erlaubt, wenn sie nachweisbar sind.

Hinweis: Dieser Glossar-Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick – er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur rechtlichen Situation deines Unternehmens empfehle ich, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Mehr zum Thema: Abmahnung · Kennzeichnungspflicht · Marktverhaltensregel · Impressum

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